Artikel 4 Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsgesetz) - Ausschluss
Artikel 4 Alimentenbevorschussungsgesetz · Ausschluss
1. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn
a) die Eltern zusammenwohnen
b) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält
c) die Einnahmen des Kindes für dessen Fortsetzung der gewohnten Lebensweise ausreichen
d) die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden
e) der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist, sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet
2. Die finanziellen Verhältnisse sind als günstig im Sinne von Buchstabe e zu betrachten, wenn das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils die Einkommensgrenze, die für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung massgebend ist, übersteigt. Das anrechenbare Einkommen wird aufgrund der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermittelt.