20.3461
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsgesetz) - Gegenstand
Anspruch
Artikel 3 Alimentenbevorschussungsgesetz · Gegenstand
1. Zu bevorschussen sind Unterhaltsbeiträge, die
a) * in einem vollstreckbaren schweizerischen oder ausländischen Gerichtsurteil oder in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag festgelegt
b) längstens drei Monate vor der Geltendmachung des Bevorschussungsanspruches fällig geworden sind