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20.3461 CH-UR

Artikel 3 Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsgesetz) - Gegenstand

Anspruch
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Artikel 3 Alimentenbevorschussungsgesetz · Gegenstand

1. Zu bevorschussen sind Unterhaltsbeiträge, die

a) * in einem vollstreckbaren schweizerischen oder ausländischen Gerichtsurteil oder in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag festgelegt

b) längstens drei Monate vor der Geltendmachung des Bevorschussungsanspruches fällig geworden sind

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