20.3461
CH-UR
Artikel 2 Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsgesetz) - Grundsatz
Anspruch
Artikel 2 Alimentenbevorschussungsgesetz · Grundsatz
1. Das unterhaltsberechtigte Kind hat bis zur Vollendung des 20. Altersjahres Anspruch auf Bevorschussung der elterlichen Unterhaltsbeiträge, wenn diese trotz angemessener Inkassoversuche nicht eingehen.