20.3461
CH-UR
Artikel 1 Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsgesetz)
Zweck
Artikel 1 Alimentenbevorschussungsgesetz
1. Dieses Gesetz verpflichtet die Einwohnergemeinden, unterhaltsberechtigten Kindern Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
2. Die gesetzliche Pflicht der Gemeinden, Inkassohilfe nach Artikel 290 ZGB sowie Sozialhilfe (RB 20.3421) zu leisten, bleibt vorbehalten.