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20.3461 CH-UR

Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsgesetz)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Zweck

1. Dieses Gesetz verpflichtet die Einwohnergemeinden, unterhaltsberechtigten Kindern Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

2. Die gesetzliche Pflicht der Gemeinden, Inkassohilfe nach Artikel 290 ZGB sowie Sozialhilfe (RB 20.3421) zu leisten, bleibt vorbehalten.

Anspruch

1. Das unterhaltsberechtigte Kind hat bis zur Vollendung des 20. Altersjahres Anspruch auf Bevorschussung der elterlichen Unterhaltsbeiträge, wenn diese trotz angemessener Inkassoversuche nicht eingehen.

Anspruch

1. Zu bevorschussen sind Unterhaltsbeiträge, die

a) * in einem vollstreckbaren schweizerischen oder ausländischen Gerichtsurteil oder in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag festgelegt

b) längstens drei Monate vor der Geltendmachung des Bevorschussungsanspruches fällig geworden sind

Anspruch

1. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn

a) die Eltern zusammenwohnen

b) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält

c) die Einnahmen des Kindes für dessen Fortsetzung der gewohnten Lebensweise ausreichen

d) die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden

e) der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist, sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet

2. Die finanziellen Verhältnisse sind als günstig im Sinne von Buchstabe e zu betrachten, wenn das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils die Einkommensgrenze, die für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung massgebend ist, übersteigt. Das anrechenbare Einkommen wird aufgrund der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermittelt.

Anspruch

1. Die Höhe des Vorschusses entspricht dem im Gerichtsurteil oder im Vertrag festgelegten Unterhaltsbeitrag. Der Vorschuss darf den Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) jedoch nicht übersteigen.

2. Entstehen aus einer notwendigen Fremdplazierung des Kindes zusätzliche Kosten, so kann der Vorschuss angemessen erhöht werden.

Geltendmachung des Anspruches

1. Es sind berechtigt, den Anspruch geltend zu machen

a) das unterhaltsberechtigte Kind beziehungsweise der gesetzliche Vertreter des Kindes

b) der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist

2. Wer den Anspruch geltend machen will, hat eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen, welche die Einwohnergemeinde ermächtigt, die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für sich einzufordern.

Rückzahlungspflicht

1. Unrechtmässig bezogene Vorschüsse müssen rückerstattet werden, wenn die Zahlung durch schuldhaft falsche Angaben herbeigeführt wurde.

2. Eine Rückzahlungspflicht besteht auch dann, wenn der zahlungspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht nachträglich erfüllt.

Organisation, Verfahren

1. Der Gemeinderat am Wohnsitz des Kindes ist Bevorschussungsstelle, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.

2. Die Bevorschussungsstelle erfüllt die mit der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge verbundenen Aufgaben. Insbesondere hat sie

a) die Anmeldung zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen entgegenzunehmen

b) die Höhe und Dauer der Bevorschussung festzulegen

c) die Auszahlung der Vorschüsse anzuordnen

d) die bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurückzufordern

Organisation, Verfahren

1. Die kantonale AHV-Ausgleichskasse und die AHV-Zweigstellen leisten der Bevorschussungsstelle bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens, das für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des obhutsberechtigten Elternteils massgebend ist, Amtshilfe.

Organisation, Verfahren

1. Soweit die Gemeindesatzung die Alimentenbevorschussung einer andern Stelle als dem Gemeinderat überträgt, regelt sie den Rechtsmittelweg.

2. Im übrigen gilt für das Rechtsmittelverfahren die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.

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