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20.3456 OHR CH-UR

Artikel 9 Opferhilfereglement (OHR) - Weitere Hilfe

Beratung
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Artikel 9 OHR · Weitere Hilfe

1. Die Beratungsstelle vermittelt weitere Hilfe, soweit dies nach den Umständen, namentlich den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Opfers, notwendig ist.

2. Dazu hat sie bei der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.

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