20.3456
OHR
CH-UR
Artikel 9 Opferhilfereglement (OHR) - Weitere Hilfe
Beratung
Artikel 9 OHR · Weitere Hilfe
1. Die Beratungsstelle vermittelt weitere Hilfe, soweit dies nach den Umständen, namentlich den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Opfers, notwendig ist.
2. Dazu hat sie bei der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.