20.3456
OHR
CH-UR
Artikel 8 Opferhilfereglement (OHR) - Soforthilfe
Beratung
Artikel 8 OHR · Soforthilfe
1. Der Beratungsstelle steht für die Leistung von Soforthilfe ein Betrag von 1'000 Franken pro Fall zur Verfügung.
2. Für weitergehende Soforthilfe hat sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.