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20.3456 OHR CH-UR

Artikel 8 Opferhilfereglement (OHR) - Soforthilfe

Beratung
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Artikel 8 OHR · Soforthilfe

1. Der Beratungsstelle steht für die Leistung von Soforthilfe ein Betrag von 1'000 Franken pro Fall zur Verfügung.

2. Für weitergehende Soforthilfe hat sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.

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