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20.3456 OHR CH-UR

Artikel 7 Opferhilfereglement (OHR) - Grundsatz

Beratung
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Artikel 7 OHR · Grundsatz

1. Die Beratung umfasst Beratung im engeren Sinne, Leistung von Soforthilfe und Vermittlung weiterer Hilfe.

2. Die Beratungsstelle stellt die Anspruchsberechtigung des Opfers fest (Artikel 2 OHG). Wird die Anspruchsberechtigung verneint, kann das Opfer von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion eine anfechtbare Verfügung verlangen.

3. Können sich die Beratungsstelle und das Opfer über Art, Umfang oder Weiterführung der Beratung nicht einigen, gilt das Verfahren nach Absatz 2.

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