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20.3456 OHR CH-UR

Artikel 6 Opferhilfereglement (OHR) - Aufsicht

Beratungsstellen
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Artikel 6 OHR · Aufsicht

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion übt die Aufsicht über die Beratungsstelle aus.

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