20.3456
OHR
CH-UR
Artikel 5 Opferhilfereglement (OHR) - Finanzhilfen
Beratungsstellen
Artikel 5 OHR · Finanzhilfen
1. Der Kanton gewährt der Beratungsstelle gestützt auf den Leistungsvertrag und im Rahmen des jährlichen Voranschlages Finanzhilfen.
2. Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach den Aufwendungen der Beratungsstelle für die Opferhilfe, soweit deren Tätigkeit einer wirksamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Aufgabenerfüllung entspricht.