20.3456
OHR
CH-UR
Artikel 4 Opferhilfereglement (OHR) - Aufgaben
Beratungsstellen
Artikel 4 OHR · Aufgaben
1. Die Beratungsstelle erfüllt die im Opferhilfegesetz (SR 312.5) und in diesem Reglement aufgeführten Aufgaben.
2. Sie erstattet der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.