Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.3456 OHR CH-UR

Artikel 4 Opferhilfereglement (OHR) - Aufgaben

Beratungsstellen
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Artikel 4 OHR · Aufgaben

1. Die Beratungsstelle erfüllt die im Opferhilfegesetz (SR 312.5) und in diesem Reglement aufgeführten Aufgaben.

2. Sie erstattet der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

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