20.3456
OHR
CH-UR
Artikel 3 Opferhilfereglement (OHR) - Anerkennung
Beratungsstellen
Artikel 3 OHR · Anerkennung
1. Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstelle, sofern sie Gewähr für die richtige Durchführung des Opferhilfegesetzes (SR 312.5) bietet.
2. Er schliesst mit ihr eine Leistungsvereinbarung ab.