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20.3456 OHR CH-UR

Artikel 3 Opferhilfereglement (OHR) - Anerkennung

Beratungsstellen
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Artikel 3 OHR · Anerkennung

1. Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstelle, sofern sie Gewähr für die richtige Durchführung des Opferhilfegesetzes (SR 312.5) bietet.

2. Er schliesst mit ihr eine Leistungsvereinbarung ab.

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