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20.3456 OHR CH-UR

Artikel 13 Opferhilfereglement (OHR) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Artikel 13 OHR · Vollzug

1. Die Justizdirektion vollzieht das Opferhilfegesetz (SR 312.5), soweit dieses oder das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.

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