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20.3456 OHR CH-UR

Artikel 11 Opferhilfereglement (OHR) - Rückgriffsansprüche des Staates

Entschädigung und Genugtuung
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Artikel 11 OHR · Rückgriffsansprüche des Staates

1. Die Justizdirektion macht die Rückgriffsansprüche des Staates nach Artikel 14 Absatz 2 OHG geltend.

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