20.3456
OHR
CH-UR
Artikel 10 Opferhilfereglement (OHR) - Entschädigung und Genugtuung
Entschädigung und Genugtuung
Artikel 10 OHR · Entschädigung und Genugtuung
1. Das Opfer kann bei der Justizdirektion ein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung einreichen.
2. Es muss die zu seiner Beurteilung notwendigen Angaben enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen.
3. Die Justizdirektion entscheidet über das Gesuch.
4. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 15 OHG erfüllt, gewährt sie einen Vorschuss.