20.3456
OHR
CH-UR
Artikel 1 Opferhilfereglement (OHR)
Gegenstand
Artikel 1 OHR
1. Dieses Reglement vollzieht das Opferhilfegesetz (SR 312.5) in den Bereichen Beratung sowie Entschädigung und Genugtuung.
2. Der Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR 312.0).