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Artikel 8 Reglement über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen - Meldung

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Artikel 8 Reglement über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen · Meldung

1. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion nimmt die nach der Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5, SR 857.51) vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesamt für Sozialversicherungen vor.

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