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Artikel 6 Reglement über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen - Beiträge des Kantons

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Artikel 6 Reglement über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen · Beiträge des Kantons

1. Der Kanton leistet den anerkannten Beratungsstellen im Rahmen des jährlichen Voranschlages finanzielle Beiträge.

2. Der Kantonsbeitrag muss sicherstellen, dass die Beratungsstelle ihre gesetzlich umschriebenen Aufgaben erfüllen kann.

3. In diesem Rahmen bestimmt der Regierungsrat die Beitragshöhe im Einzelfall. Er kann diese Befugnis der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.

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