20.3455
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen - Aufsicht
Artikel 4 Reglement über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen · Aufsicht
1. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übt die Aufsicht über die anerkannten Beratungsstellen aus.