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Artikel 4 Reglement über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen - Aufsicht

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Artikel 4 Reglement über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen · Aufsicht

1. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übt die Aufsicht über die anerkannten Beratungsstellen aus.

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