20.3455
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen - Anerkennung
Artikel 2 Reglement über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen · Anerkennung
1. Der Regierungsrat ist zuständig, private Beratungsstellen anzuerkennen.
2. Er kann der privaten Beratungsstelle, die ihre Aufgabe mangelhaft erfüllt, die Anerkennung entziehen.