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Artikel 2 Reglement über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen - Anerkennung

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Artikel 2 Reglement über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen · Anerkennung

1. Der Regierungsrat ist zuständig, private Beratungsstellen anzuerkennen.

2. Er kann der privaten Beratungsstelle, die ihre Aufgabe mangelhaft erfüllt, die Anerkennung entziehen.

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