Beratungsstellen
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatung erfolgt durch eine oder mehrere anerkannte private Beratungsstellen. Nötigenfalls richtet der Kanton eine Beratungsstelle ein.
1. Der Regierungsrat ist zuständig, private Beratungsstellen anzuerkennen.
2. Er kann der privaten Beratungsstelle, die ihre Aufgabe mangelhaft erfüllt, die Anerkennung entziehen.
1. Die Gesuche um Anerkennung als Beratungsstelle haben Angaben zu enthalten über
a) Trägerschaft
b) Organisation
c) personelle Zusammensetzung
d) Finanzierung der Beratungsstelle
1. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übt die Aufsicht über die anerkannten Beratungsstellen aus.
1. Die Beratungsstelle erfüllt die in der Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5, SR 857.51) und Artikel 171 des Zivilgesetzbuches (SR 210) festgelegten Aufgaben.
1. Der Kanton leistet den anerkannten Beratungsstellen im Rahmen des jährlichen Voranschlages finanzielle Beiträge.
2. Der Kantonsbeitrag muss sicherstellen, dass die Beratungsstelle ihre gesetzlich umschriebenen Aufgaben erfüllen kann.
3. In diesem Rahmen bestimmt der Regierungsrat die Beitragshöhe im Einzelfall. Er kann diese Befugnis der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.
1. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion veröffentlicht die Anerkennung und das Verzeichnis der Beratungsstellen im Amtsblatt.
1. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion nimmt die nach der Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5, SR 857.51) vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesamt für Sozialversicherungen vor.
1. Das Reglement vom 4. April 1985 über die Schwangerschaftsberatungsstellen wird aufgehoben.
1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.