20.3449
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über Betreuungseinrichtungen - Informationspflicht
Artikel 9 Verordnung über Betreuungseinrichtungen · Informationspflicht
1. Einrichtungen und Organisationen, die dieser Verordnung unterstehen, haben den kantonalen Behörden alle Informationen zu liefern, die sie benötigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.
2. Sie haben Änderungen hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Leistungsangebots rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Vorkommnisse von besonderer Tragweite sind umgehend zu melden.
3. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511).