20.3449
CH-UR
Artikel 6 Verordnung über Betreuungseinrichtungen - Bewilligungsentzug
Artikel 6 Verordnung über Betreuungseinrichtungen · Bewilligungsentzug
1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind
b) durch die Einrichtung oder Organisation bzw. deren Personal wiederholt oder schwerwiegend gesetzliche Pflichten im Zusammenhang mit der angebotenen Tätigkeit verletzt wurden
2. Sind einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die zuständige Direktion vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzen.