20.3449
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über Betreuungseinrichtungen - Bewilligungsvoraussetzungen
Artikel 4 Verordnung über Betreuungseinrichtungen · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb
a) eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig ist und die beruflichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt
b) über das Fachpersonal sowie die Betriebs- und Organisationsstrukturen verfügt, die notwendig sind, um die angebotenen betrieblichen Leistungen einwandfrei zu erbringen
c) eine Betriebshaftpflichtversicherung, entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken, abgeschlossen hat
2. Die zuständige Direktion[2] kann die Bewilligungsvoraussetzungen näher ausführen.
3. Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.