20.3449
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über Betreuungseinrichtungen - Begriffe
Artikel 2 Verordnung über Betreuungseinrichtungen · Begriffe
1. Als Einrichtungen und Organisationen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, betreuen oder diese zur Betreuung vermitteln, gelten namentlich folgende
a) Institutionen und Heime, die Kinder, Jugendliche oder Erwachsene aufnehmen und/oder betreuen
b) Schulinternate für Kinder und Jugendliche
c) Betreuungsinstitutionen wie Kindertagesstätten, Kinderhorte, Spielgruppen, Tagesschulen, Mittagstische oder dergleichen
d) Organisationen mit ambulanten und teilstationären Betreuungsangeboten wie Entlastungsdienste, sozialpädagogische Familienbegleitung, sozialpädagogische Einzelfallhilfen oder dergleichen
e) Familienplatzierungsorganisationen