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Artikel 11 Verordnung über Betreuungseinrichtungen - Übergangsbestimmungen für bestehende Einrichtungen und Organisationen

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Artikel 11 Verordnung über Betreuungseinrichtungen · Übergangsbestimmungen für bestehende Einrichtungen und Organisationen

1. Bestehende Einrichtungen und Organisationen ohne Bewilligung müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch für eine Bewilligung eingereicht haben.

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