20.3449
CH-UR
Artikel 11 Verordnung über Betreuungseinrichtungen - Übergangsbestimmungen für bestehende Einrichtungen und Organisationen
Artikel 11 Verordnung über Betreuungseinrichtungen · Übergangsbestimmungen für bestehende Einrichtungen und Organisationen
1. Bestehende Einrichtungen und Organisationen ohne Bewilligung müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch für eine Bewilligung eingereicht haben.