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20.3449 CH-UR

Artikel 1 Verordnung über Betreuungseinrichtungen - Gegenstand und Zweck

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Artikel 1 Verordnung über Betreuungseinrichtungen · Gegenstand und Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen und Organisationen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, betreuen oder diese zur Betreuung vermitteln.

2. Nicht unter diese Verordnung fallen Institutionen, die einer Bewilligung nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (RB 30.2111) bedürfen.

Gegenstand und Zweck Artikel 2 Verordnung über Betreuungseinrichtungen →

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