Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.3449 CH-UR

Gegenstand und Zweck

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen und Organisationen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, betreuen oder diese zur Betreuung vermitteln.

2. Nicht unter diese Verordnung fallen Institutionen, die einer Bewilligung nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (RB 30.2111) bedürfen.

1. Als Einrichtungen und Organisationen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, betreuen oder diese zur Betreuung vermitteln, gelten namentlich folgende

a) Institutionen und Heime, die Kinder, Jugendliche oder Erwachsene aufnehmen und/oder betreuen

b) Schulinternate für Kinder und Jugendliche

c) Betreuungsinstitutionen wie Kindertagesstätten, Kinderhorte, Spielgruppen, Tagesschulen, Mittagstische oder dergleichen

d) Organisationen mit ambulanten und teilstationären Betreuungsangeboten wie Entlastungsdienste, sozialpädagogische Familienbegleitung, sozialpädagogische Einzelfallhilfen oder dergleichen

e) Familienplatzierungsorganisationen

1. Wer eine Einrichtung oder Organisation nach dieser Verordnung führt, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Direktion.

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb

a) eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig ist und die beruflichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt

b) über das Fachpersonal sowie die Betriebs- und Organisationsstrukturen verfügt, die notwendig sind, um die angebotenen betrieblichen Leistungen einwandfrei zu erbringen

c) eine Betriebshaftpflichtversicherung, entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken, abgeschlossen hat

2. Die zuständige Direktion[2] kann die Bewilligungsvoraussetzungen näher ausführen.

3. Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

1. Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist mindestens vier Monate vor der geplanten Eröffnung der Einrichtung bzw. der Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Direktion einzureichen.

2. Folgende Unterlagen sind der zuständigen Direktion zwingend einzureichen

a) Lebenslauf inklusive Arbeitszeugnisse und Diplome der verantwortlichen Fachperson

b) Strafregisterauszug der verantwortlichen Fachperson

c) Betriebs- und Betreuungskonzept

d) Kopie der Betriebshaftpflichtversicherungspolice

3. Die zuständige Direktion bestimmt, welche weiteren Unterlagen mit dem Gesuch einzureichen sind. Sie kann jederzeit weitere Unterlagen einfordern und zusätzliche Abklärungen durchführen.

1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn

a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind

b) durch die Einrichtung oder Organisation bzw. deren Personal wiederholt oder schwerwiegend gesetzliche Pflichten im Zusammenhang mit der angebotenen Tätigkeit verletzt wurden

2. Sind einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die zuständige Direktion vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzen.

1. Die zuständige Direktion veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Uri die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen, sobald die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig sind.

1. Die zuständige Direktion übt die Aufsicht über die Einrichtungen und Organisationen, die dieser Verordnung unterstehen, aus.

1. Einrichtungen und Organisationen, die dieser Verordnung unterstehen, haben den kantonalen Behörden alle Informationen zu liefern, die sie benötigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.

2. Sie haben Änderungen hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Leistungsangebots rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Vorkommnisse von besonderer Tragweite sind umgehend zu melden.

3. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511).

1. Den kantonalen Behörden ist auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

1. Bestehende Einrichtungen und Organisationen ohne Bewilligung müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch für eine Bewilligung eingereicht haben.

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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