20.3447
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Informationspflicht
Mitteilungspflicht und Zutrittsrecht
Artikel 9 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Informationspflicht
1. Institutionen, die dieser Verordnung unterstehen, haben den kantonalen Behörden alle Informationen zu liefern, die sie benötigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.
2. Sie haben Änderungen hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Leistungsangebots rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Vorkommnisse von besonderer Tragweite sind umgehend zu melden.