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Artikel 8 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Interkantonales Verhältnis

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Artikel 8 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Interkantonales Verhältnis

1. Beansprucht ein erwachsener Mensch mit Behinderung Leistungen einer ausserkantonalen Institution, so bestimmt sich die Kostenabgeltung nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, RB 20.3481).

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