20.3447
CH-UR
Artikel 8 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Interkantonales Verhältnis
Finanzierung
Artikel 8 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Interkantonales Verhältnis
1. Beansprucht ein erwachsener Mensch mit Behinderung Leistungen einer ausserkantonalen Institution, so bestimmt sich die Kostenabgeltung nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, RB 20.3481).