Artikel 7 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Leistungsabgeltung
Artikel 7 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Leistungsabgeltung
1. Die Leistungen werden mit einer Leistungspauschale je Verrechnungseinheit abgegolten, die zum Voraus festgelegt wird.
2. Grundlage für die Berechnung der Pauschale sind die anrechenbaren Betriebskosten und Betriebserlöse gemäss den Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, RB 20.3481). Vorbehalten ist Absatz 4.
3. Soweit die Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen zu decken sind, trägt der Kanton die Kosten. Er leistet Kostenanteile bis zur vollen Höhe für die in den Programmvereinbarungen geregelten Leistungsabgeltungen.
4. Enthält die Berechnung der Leistungspauschale grössere bauliche Investitionen sowie deren Abschreibung und Verzinsung, gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.