Artikel 6 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Programmvereinbarungen
Artikel 6 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Programmvereinbarungen
1. Der Regierungsrat schliesst mit den anerkannten Institutionen Programmvereinbarungen ab, die sich in der Regel über mehrere Jahre erstrecken.
2. Die Programmvereinbarungen regeln insbesondere
a) die Grundsätze der Leistungserbringung
b) das Leistungsangebot
c) die Form und Höhe der Leistungsabgeltung
d) die Anrechnung von Aufwendungen und Erträgen der Institution
e) die Beiträge der Behinderten
f) die Rechnungsführung und Rechnungslegung
g) die Leistungsüberprüfung
h) die Folgen der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Vereinbarung
i) die Anpassungsmodalitäten
k) das Verfahren zur Streitschlichtung und Vermittlung
l) die Einzelheiten der Finanzaufsicht
2a. Werden mit der Programmvereinbarung grössere bauliche Investitionen sowie deren Abschreibung und Verzinsung geregelt, gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung (RB 1.1101).
3. Die Beiträge der Behinderten sind so festzulegen, dass keine behinderte Person wegen ihres Aufenthalts in einer Institution der Behindertenhilfe Sozialhilfe benötigt. In diesem Sinn ist die behinderte Person höchstens mit einer Selbstleistung zu belasten, die ihr als Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.