Artikel 5 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Anerkennung
Artikel 5 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Anerkennung
1. Die Institution der Behindertenhilfe bedarf einer Anerkennung durch die zuständige Direktion.
2. Die Anerkennung setzt voraus, dass die Institution die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG, SR 831.26) sowie der Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, RB 20.3481) erfüllt und insbesondere
a) über anerkannte Instrumente zur Sicherung der Qualität verfügt und den Nachweis für eine zweckmässige Betriebsführung erbringt;
b) Angebot und Konzept der Institution einem ausgewiesenen quantitativen und qualitativen Bedarf des Kantons entsprechen und mit seiner Bedarfsplanung gemäss Artikel 4 übereinstimmen.
3. Die Anerkennung wird für die ganze Institution oder einzelne ihrer Teilbereiche festgestellt. Sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
4. Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Institution die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden.