20.3447
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Bedarfsplanung
Planung, Steuerung und Anerkennung
Artikel 4 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Bedarfsplanung
1. Die zuständige Direktion erstellt ein Konzept und plant das bedarfsgerechte Angebot zur Förderung der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung. Die Planungsperioden betragen in der Regel drei Jahre.
2. Das Konzept und die Planung bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats.