Artikel 3 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Leistungsbereich
Artikel 3 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Leistungsbereich
1. Leistungen der Behindertenhilfe sind die vom Kanton oder im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, RB [20.3481](https://rechtsbuch.ur.ch/data/20.3481/de)) anerkannten ambulanten oder stationären Angebote in
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen Menschen mit Behinderung beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen für Menschen mit Behinderung | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Tagesstätten, in denen Menschen mit Behinderung Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können | | |
2. Sonderpädagogische Leistungsangebote für Kinder und Jugendliche, Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von erwachsenen Personen mit Behinderungen im Sinne der Artikel 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR [831.20](https://db.clex.ch/link/Bund/831.20/de)), Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs für Erwachsene gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch (SR [311.0](https://db.clex.ch/link/Bund/311.0/de)) sowie Angebote von Langzeitpflegeeinrichtungen, von Spitälern und anderen medizinischen Einrichtungen gelten nicht als Leistungen und Institutionen der Behindertenhilfe.
3. Werden Leistungen nach Abs. 1 von Personen beansprucht, die altersbedingt pflegebedürftig im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR [832.10](https://db.clex.ch/link/Bund/832.10/de)) sind, ist diese Verordnung nicht anwendbar.