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Artikel 2 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Begriffe

1. Als erwachsene Menschen mit Behinderung gelten Personen, die volljährig sind oder die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben und vor Erreichen des AHV-Alters invalid im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) geworden sind.

2. Institutionen der Behindertenhilfe sind Einrichtungen oder deren Einheiten, die Leistungen nach Artikel 3, Absatz 1 erbringen.

3. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz.

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