20.3447
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Begriffe
1. Als erwachsene Menschen mit Behinderung gelten Personen, die volljährig sind oder die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben und vor Erreichen des AHV-Alters invalid im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) geworden sind.
2. Institutionen der Behindertenhilfe sind Einrichtungen oder deren Einheiten, die Leistungen nach Artikel 3, Absatz 1 erbringen.
3. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz.