20.3447
CH-UR
Artikel 14 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Artikel 14 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Übergangsbestimmung
1. Anerkennungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben gültig und müssen nicht erneuert werden.