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Artikel 14 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Artikel 14 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Übergangsbestimmung

1. Anerkennungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben gültig und müssen nicht erneuert werden.

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