Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.3447 CH-UR

Artikel 12 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Vollzug

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 12 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Vollzug

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung aus. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen.

2. Die zuständige Direktion nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht war.

3. Das zuständige Amt vollzieht die Vorschriften zur Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderung, soweit diese Verordnung oder dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen. Es ist die Verbindungsstelle nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, RB 20.3481).

← Artikel 11 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe Gegenstand und Zweck Artikel 13 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →