20.3447
CH-UR
Artikel 12 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Vollzug
Schlussbestimmungen
Artikel 12 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Vollzug
1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung aus. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen.
2. Die zuständige Direktion nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht war.
3. Das zuständige Amt vollzieht die Vorschriften zur Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderung, soweit diese Verordnung oder dessen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festlegen. Es ist die Verbindungsstelle nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, RB 20.3481).