20.3447
CH-UR
Artikel 11 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Schlichtungsverfahren
Schlussbestimmungen
Artikel 11 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Schlichtungsverfahren
1. Sämtliche Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis werden auf Gesuch einer betroffenen Person oder einer anerkannten Institution durch die zentrale Schlichtungsbehörde behandelt.
2. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos; es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.