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Artikel 11 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Schlichtungsverfahren

Schlussbestimmungen
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Artikel 11 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Schlichtungsverfahren

1. Sämtliche Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis werden auf Gesuch einer betroffenen Person oder einer anerkannten Institution durch die zentrale Schlichtungsbehörde behandelt.

2. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos; es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

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