20.3447
CH-UR
Artikel 10 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Zutrittsrecht
Mitteilungspflicht und Zutrittsrecht
Artikel 10 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Zutrittsrecht
1. Den kantonalen Behörden ist auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.