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Artikel 10 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe - Zutrittsrecht

Mitteilungspflicht und Zutrittsrecht
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Artikel 10 Verordnung über die Institutionen der Behindertenhilfe · Zutrittsrecht

1. Den kantonalen Behörden ist auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

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