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20.3425 BSR CH-UR

Artikel 16 Reglement über die Baubeiträge nach dem Sozialhilfegesetz (BSR) - Kontrolle

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Artikel 16 BSR · Kontrolle

1. Die Bauherrschaft hat den zuständigen Organen des Kantons jederzeit Zutritt zur Baustelle und Einsicht in die Rechnungsbelege zu gewähren.

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