20.3425
BSR
CH-UR
Artikel 13 Reglement über die Baubeiträge nach dem Sozialhilfegesetz (BSR) - Definitive Zusicherung des Kantonsbeitrags
Artikel 13 BSR · Definitive Zusicherung des Kantonsbeitrags
1. Wenn die Bauarbeiten abgeschlossen sind, ist dem Regierungsrat eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und quittierten Zahlungsbelegen einzureichen.
2. Aufgrund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten und nach der Schlussabnahme durch bevollmächtigte Delegierte des Kantons sichert der Regierungsrat den definitiven Kantonsbeitrag zu.
3. ...