20.3425
BSR
CH-UR
Artikel 12 Reglement über die Baubeiträge nach dem Sozialhilfegesetz (BSR) - Vorläufige Zusicherung des Kantonsbeitrags
Artikel 12 BSR · Vorläufige Zusicherung des Kantonsbeitrags
1. Der Regierungsrat sichert den Kantonsbeitrag aufgrund der Unterlagen zu, sofern und soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die definitive Zusicherung des Kantonsbeitrags anhand der Schlussabrechnung bleibt vorbehalten.
2. Die Zusicherung des Beitrags kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.