Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.3425 BSR CH-UR

Artikel 12 Reglement über die Baubeiträge nach dem Sozialhilfegesetz (BSR) - Vorläufige Zusicherung des Kantonsbeitrags

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 12 BSR · Vorläufige Zusicherung des Kantonsbeitrags

1. Der Regierungsrat sichert den Kantonsbeitrag aufgrund der Unterlagen zu, sofern und soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die definitive Zusicherung des Kantonsbeitrags anhand der Schlussabrechnung bleibt vorbehalten.

2. Die Zusicherung des Beitrags kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

← Artikel 11 BSR Reglement über die Baubeiträge nach dem Sozialhilfegesetz (BSR) - Beitragsberechtigung Artikel 13 BSR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →