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20.3425 BSR CH-UR

Artikel 1 Reglement über die Baubeiträge nach dem Sozialhilfegesetz (BSR) - Beitragsberechtigung

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Artikel 1 BSR · Beitragsberechtigung

1. Wer öffentliche oder gemeinnützige private Heime oder Anstalten (Anlagen) baut, ausbaut oder erneuert, die der Durchführung des Sozialhilfegesetzes dienen, kann Beiträge nach diesem Reglement beanspruchen.

2. Unterhaltsarbeiten und Anpassungen der Anlage an neue Anforderungen werden nicht subventioniert.

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