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Artikel 9 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Aufgaben: im allgemeinen

Organisation - Gemeinden
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Artikel 9 Sozialhilfegesetz · Aufgaben: im allgemeinen

1. Die Sozialhilfebehörde erfüllt die Aufgaben, die die Kantonsverfassung dem Sozialrat überträgt.

2. Sie ist verantwortlich dafür, dass Hilfe suchenden Personen öffentliche Sozialhilfe nach diesem Gesetz gewährt wird. Für diesen Bereich ist sie namentlich Anlauf-, Koordinations- und Beratungsstelle. Sie führt, allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, einen eigenen, professionellen Sozialdienst oder überträgt diese Aufgaben einem privaten Sozialdienst. Wenn nötig, weist sie die Hilfe suchende Person an einen geeigneten spezialisierten Sozialdienst.

2.1 Übergangsbestimmung: Die Gemeinden haben den professionellen Sozialdienst nach Absatz 2 bis zum 1. Januar 2009 einzurichten.

3. Die Sozialhilfebehörde arbeitet mit anderen Sozialhilfebehörden zusammen.

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