20.3421
CH-UR
Artikel 8 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Sozialhilfebehörde
Organisation - Gemeinden
Artikel 8 Sozialhilfegesetz · Sozialhilfebehörde
1. Der Sozialrat ist die Sozialhilfebehörde der Gemeinde. Besteht kein Sozialrat und bestimmt die Gemeindesatzung nichts anderes, übernimmt der Einwohnergemeinderat diese Aufgabe.