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Artikel 8 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Sozialhilfebehörde

Organisation - Gemeinden
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Artikel 8 Sozialhilfegesetz · Sozialhilfebehörde

1. Der Sozialrat ist die Sozialhilfebehörde der Gemeinde. Besteht kein Sozialrat und bestimmt die Gemeindesatzung nichts anderes, übernimmt der Einwohnergemeinderat diese Aufgabe.

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