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Artikel 7 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Verbot der Abschiebung

Zuständigkeit und Kostenersatzpflicht
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Artikel 7 Sozialhilfegesetz · Verbot der Abschiebung

1. Die Behörden dürfen eine hilfesuchende Person nicht veranlassen, aus der Unterstützungsgemeinde wegzuziehen. Bei Widerhandlung gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz der hilfesuchenden Person am bisherigen Wohnsitz solange bestehen, als sie ihn ohne behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.

2. Für Ausländerinnen und Ausländer bleiben die Bestimmungen des Fremdenpolizeirechts über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über eine Aus- und Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.

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