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Artikel 6 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Örtliche Zuständigkeit: Aufenthaltsgemeinde

Zuständigkeit und Kostenersatzpflicht
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Artikel 6 Sozialhilfegesetz · Örtliche Zuständigkeit: Aufenthaltsgemeinde

1. Ist eine hilfesuchende Person ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen oder hat sie keinen sofort feststellbaren Wohnsitz, so muss ihr die Aufenthaltsgemeinde Hilfe leisten. Die unterstützungspflichtige Gemeinde hat ihr die entsprechenden Kosten zu ersetzen.

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