20.3421
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Örtliche Zuständigkeit: Aufenthaltsgemeinde
Zuständigkeit und Kostenersatzpflicht
Artikel 6 Sozialhilfegesetz · Örtliche Zuständigkeit: Aufenthaltsgemeinde
1. Ist eine hilfesuchende Person ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen oder hat sie keinen sofort feststellbaren Wohnsitz, so muss ihr die Aufenthaltsgemeinde Hilfe leisten. Die unterstützungspflichtige Gemeinde hat ihr die entsprechenden Kosten zu ersetzen.