20.3421
CH-UR
Artikel 5a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Örtliche Zuständigkeit: interkantonale Unterstützungsfälle
Zuständigkeit und Kostenersatzpflicht
Artikel 5a Sozialhilfegesetz · Örtliche Zuständigkeit: interkantonale Unterstützungsfälle
1. Bei interkantonalen Unterstützungsfällen nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1) übernimmt der Kanton die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe.