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Artikel 5a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Örtliche Zuständigkeit: interkantonale Unterstützungsfälle

Zuständigkeit und Kostenersatzpflicht
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Artikel 5a Sozialhilfegesetz · Örtliche Zuständigkeit: interkantonale Unterstützungsfälle

1. Bei interkantonalen Unterstützungsfällen nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1) übernimmt der Kanton die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe.

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