Artikel 5 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Örtliche Zuständigkeit: Unterstützungsgemeinde
Artikel 5 Sozialhilfegesetz · Örtliche Zuständigkeit: Unterstützungsgemeinde
1. Zuständig, öffentliche Sozialhilfe zu leisten, ist jene Einwohnergemeinde, in der die hilfesuchende Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Dieser und die Kostenersatzpflicht bestimmen sich sinngemäss nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR [851.1](https://db.clex.ch/link/Bund/851.1/de)), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Der Unterstützungswohnsitz ändert sich unmittelbar mit dem Wohnsitzwechsel. Eine Kostenersatzpflicht besteht nur im Rahmen des Abs. 3 und gegenüber der Aufenthaltsgemeinde.
3. Die bisherige Unterstützungsgemeinde wird der neuen gegenüber kostenersatzpflichtig, wenn eine hilfesuchende Person ihren Wohnsitz nach dem 60. Altersjahr wechselt. In diesem Fall hat sie der neuen Unterstützungsgemeinde die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzuerstatten.