Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.3421 CH-UR

Artikel 5 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Örtliche Zuständigkeit: Unterstützungsgemeinde

Zuständigkeit und Kostenersatzpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 5 Sozialhilfegesetz · Örtliche Zuständigkeit: Unterstützungsgemeinde

1. Zuständig, öffentliche Sozialhilfe zu leisten, ist jene Einwohnergemeinde, in der die hilfesuchende Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Dieser und die Kostenersatzpflicht bestimmen sich sinngemäss nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR [851.1](https://db.clex.ch/link/Bund/851.1/de)), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Der Unterstützungswohnsitz ändert sich unmittelbar mit dem Wohnsitzwechsel. Eine Kostenersatzpflicht besteht nur im Rahmen des Abs. 3 und gegenüber der Aufenthaltsgemeinde.

3. Die bisherige Unterstützungsgemeinde wird der neuen gegenüber kostenersatzpflichtig, wenn eine hilfesuchende Person ihren Wohnsitz nach dem 60. Altersjahr wechselt. In diesem Fall hat sie der neuen Unterstützungsgemeinde die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzuerstatten.

← Artikel 4 Sozialhilfegesetz Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) - Gegenstand Artikel 5a Sozialhilfegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →